AGB

1. Geltungsbereich

Für alle Vorverhandlungen (einschließlich bspw. Konzeptvorstellung, Pitch), Aufträge an und Leistungen der Werbe- & Medienagentur Potsdam, sowie hierfür anfallende Vor-, Nach- und Nebenarbeiten gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die Geltung erstreckt sich auf die Lieferung von Waren aller Art (physisch und digital), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urhebergesetzes (nachfolgend allgemein „Ware“ genannt). Die AGB gelten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehungen einschließlich zukünftiger Zusammenarbeit, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Einzelheiten werden im Rahmen eines Einzelauftrags vereinbart („Einzelauftrag“). Soweit in dem Einzelauftrag abweichende Regelungen zu diesen AGB vereinbart werden, sind die Bestimmungen des Einzelauftrags vorrangig. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich durch Werbe- & Medienagentur Potsdam anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Nach anzukündigenden Änderungen dieser AGB werden weitere Aufträge nur nach den geänderten AGB durchgeführt.

2. Angebot, Vertragsschluss, Änderungen, Mehrarbeit, Subunternehmer

Die individuell übersandten Angebote der Werbe- & Medienagentur Potsdam sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme des Angebots nach Einigung durch den Auftraggeber hat wenigstens in Textform (via E-Mail) und unter Bezugnahme auf das Angebot zu erfolgen. Durch Annahme des Angebots kommt der Einzelauftrag zustande. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber ein verändertes Angebot zu dem Einzelauftrag, falls man sich auf einen gegenüber dem Angebot abweichenden Inhalt einigt. Im Übrigen reicht eine Bestätigung von Änderungen des Leistungsinhalts zwischen Angebot und Annahme oder auch nach einem bereits erfolgten Vertragsabschluss via E-Mail. Entsprechendes gilt für eine angezeigte Mehrarbeit in Abweichung zum ursprünglichen Angebot. Die Parteien werden sich auch in diesem Zusammenhang verständigen, ob eine gesonderte Vergütung anfällt. Sollte der Änderungswunsch des Auftraggebers aus zeitlichen bzw. organisatorischen Gründen oder aufgrund der technischen Einschätzung von Werbe- & Medienagentur Potsdam nicht durchführbar sein, bleibt es mangels abweichender Vereinbarung bei dem ursprünglichen Auftrag. Werbe- & Medienagentur Potsdam darf sich zur Leistungserbringung Subunternehmern bedienen. Diese werden von Werbe- & Medienagentur Potsdam im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt und sind bereits Bestandteil des kalkulierten Angebots, mangels anderer Abweichung im Einzelauftrag.

3. Preise und Vergütung, Fremdleistungen, Teilvergütung, Vorschusszahlung, Präsentationshonorar

Die Berechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage des individuell übersandten Angebots von Werbe- & Medienagentur Potsdam. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Werbe- & Medienagentur Potsdam fühlt sich an ein von ihr schriftlich abgegebenes Angebot für die dort aufgeführte Angebotsfrist ab Übersendung des Angebots gebunden.

Werbe- & Medienagentur Potsdam ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (bspw. Druck) nach Freigabe des Auftraggebers via E-Mail im eigenen Namen zu bestellen. Soweit die Fremdleistungen nicht im Rahmen des Angebots mitkalkuliert sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Innenverhältnis die Werbe- & Medienagentur Potsdam von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Rechnungen von Werbe- & Medienagentur Potsdam sind mit Rechnungsstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechnung ist ohne Abzug spätestens nach zehn Werktagen ab Zugang der Rechnung zahlbar. Im Fall der Abnahme von Teilen des Werks ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Werbe- & Medienagentur Potsdam ist auch berechtigt, dem Auftraggeber die im Angebot einzeln ausgewiesenen und erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen. In Einzelfällen kann Werbe- & Medienagentur Potsdam ferner verlangen, dass der Auftraggeber Vorschusszahlungen auf die noch fällig werdenden Vergütungen leistet, und zwar, mangels anderer Vereinbarung im Einzelauftrag, ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung und ein Drittel bei Ablieferung des Werks. Dies gilt entsprechend bei Aufträgen mit hoher finanzieller Vorleistung von Werbe- & Medienagentur Potsdam. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch Werbe- & Medienagentur Potsdam mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts („Präsentationshonorar“). Das Präsentationshonorar wird im Fall einer Erteilung des Einzelauftrags auf die Vergütung angerechnet. Kommt ein Einzelauftrag nicht zustande, bleibt das Präsentationshonorar geschuldet. Werbe- & Medienagentur Potsdam hat bei Verzug des Auftraggebers einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, vgl. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.

4. Eigentumsvorbehalt

Bewegliche Sachen, welche die Werbe- & Medienagentur Potsdam an ihre Auftraggeber verkauft, bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Werbe- & Medienagentur Potsdam. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Rechtsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug ist. Bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Waren entsteht vor Zahlung der Vergütung ein wertmäßig anteiliges Miteigentum der Werbe- & Medienagentur Potsdam an der neuen Sache.

5. Urheber- und Nutzungsrechte, Tools und Onlinebibliotheken, Weiterverwendung

Die Rechteübertragung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, erfolgt jedoch aufschiebend bedingt durch die Zahlung der jeweiligen Vergütung (gilt entsprechend auch bei Teilleistungen und Teilvergütungen). Für jeden an die Werbe- & Medienagentur Potsdam übertragenen Auftrag gilt neben der zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarung hilfsweise das Werkvertragsrecht im Sinne des §§ 631 ff. BGB, ergänzt durch § 2, 31 UrhG.

Der Umfang des Nutzungsrechts richtet sich nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck ausweislich des Angebots und der Parteivereinbarung. Das Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber an dem abgenommenen Werk im Rahmen der Zweckbestimmung und vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen grundsätzlich ausschließlich zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt eingeräumt, mangels anderer Vereinbarung im Einzelauftrag. Insoweit ist der Auftraggeber auch berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmungen Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Es besteht Kenntnis und Einigkeit darüber, dass die Werbe- & Medienagentur Potsdam im Rahmen der Leistungserbringung auf Tools und Onlinebibliotheken (z. B. Icons, Schriften, Bilder, Videos, Musik, nachfolgend insgesamt: „Inhalte“ genannt) zurückgreift und dortige Inhalte lizenziert und im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen integriert. Soweit in dem Einzelauftrag nicht anders bestimmt, erwirbt Werbe- & Medienagentur Potsdam solche Inhalte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine Weiterberechnung an den Auftraggeber muss separat abweichend im Einzelauftrag ausgewiesen werden. Werbe- & Medienagentur Potsdam kann bei genutzten Inhalten dieser Bibliotheken oft nur eingeschränkte Rechte, und diese auch nur hinsichtlich der beauftragten Leistungen, des vereinbarten Produkts und des damit vereinbarten Zwecks, übertragen. Zum Schutz des Auftraggebers, aber auch zur Vermeidung einer eigenen Haftung wird Werbe- & Medienagentur Potsdam vor Einbindung solcher Bibliotheksinhalte den Auftraggeber auf etwaige Lizenzierungsmaßgaben bzw. Einschränkungen hinsichtlich der gewünschten umfassenden Rechteübertragung und der damit verbundenen Einschränkung der Rechteübertragung via E-Mail hinweisen. Die Parteien werden dann darüber entscheiden, ob Inhalte in die Leistungen eingebunden werden und dies via E-Mail dokumentieren. Erfolgt kein Hinweis seitens Werbe- & Medienagentur Potsdam, erfolgt auch die Rechteübertragung an den Inhalten aus Bibliotheken im Umfang der umfassenden Rechteübertragung gemäß dieser AGB. Es besteht des Weiteren Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass nicht abgenommene oder nicht bezahlte Leistungen und Vorstufen (Entwürfe/Konzepte) sowie solche Zwischenstufen, die nicht erkennbar in dem fertigen Produkt Eingang gefunden haben, uneingeschränkt von Werbe- & Medienagentur Potsdam weiter benutzt werden können. Das gilt ausdrücklich nicht, soweit Rechte des Auftraggebers betroffen sind (z. B. Kennzeichenrechte, bestehende CI). Klarstellend wird des Weiteren festgehalten, dass keine Eigentums- und Nutzungsrechte an Unterlagen im Rahmen einer Präsentation sowie sonstigen ausgetauschten Unterlagen oder Inhalten eingeräumt werden, die nachher nicht Eingang in die bezahlte und abgenommene Leistung finden. Rohdaten und offene Dateien werden nur dann mitgeliefert, wenn das separat vereinbart wurde.

6. Termine, Fristen, Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Termine und Fristen sind im Rahmen des Angebots oder nachträglich via E-Mail zu vereinbaren. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung handelt es sich lediglich um Milestones und nicht um Fixtermine. Bei Nichteinhaltung terminlicher Fristen ist Werbe- & Medienagentur Potsdam deshalb eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Auftraggeber hat Werbe- & Medienagentur Potsdam rechtzeitig und vollständig mit allen notwendigen oder angefragten Informationen und Unterlagen zu versorgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das ordnungsgemäß erbrachte Werk zu prüfen und abzunehmen. Freigaben und Abnahmen werden auch bereits vorher, bei den Zwischenstufen, erteilt, wenn die Zwischenstufen abnahmefähig sind. Abnahmen und Freigaben werden via E-Mail erklärt.

7. Backup, Aufbewahrung, Vernichtung

Werbe- & Medienagentur Potsdam macht während der Auftragserbringung regelmäßig Backups der zu erbringenden Leistungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das von ihm abgenommene Werk zu sichern. Mangels anderer Vereinbarung des Einzelauftrags bewahrt Werbe- & Medienagentur Potsdam für den Auftraggeber die den abgenommenen Leistungen zugrunde liegenden Daten für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme des Werks auf (nachfolgend „Aufbewahrungsfrist“ genannt). Nicht abgenommene Werke sowie Entwürfe darf Werbe- & Medienagentur Potsdam sofort nach Beendigung des Auftrags vernichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann/darf Werbe- & Medienagentur Potsdam die den Leistungen zugrunde liegenden Daten vernichten. Eine Archivierung überlassener physischer Materialien erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und nach Vereinbarung in Textform. Die Archivierung ist zu vergüten. Der Auftraggeber hat die überlassenen Materialien spätestens drei Monate nach Abnahme des Werks bei Werbe- & Medienagentur Potsdam abzuholen. Geschieht das nicht, kann Werbe- & Medienagentur Potsdam nach erfolgloser Nachfristsetzung die physischen Materialien entsorgen.

8. Haftung von Werbe- & Medienagentur Potsdam, Gewährleistung, Freistellung des Auftraggebers

In der künstlerischen (d. h. konzeptionellen und ästhetischen) Gestaltung ist Werbe- & Medienagentur Potsdam frei, wobei die Vorgaben und Wünsche vom Auftraggeber nach Möglichkeit stets berücksichtigt und umgesetzt werden. Mit der Genehmigung von Entwürfen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Eine Haftung von Werbe- & Medienagentur Potsdam aufgrund ggf. später festgestellten Unrichtigkeiten für diese Werke entfällt. Für etwaige wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeiten und die Eintragungsfähigkeit der Werke haftet Werbe- & Medienagentur Potsdam nicht. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind im Rahmen der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht umgehend nach Ablieferung des Werks in Textform bei Werbe- & Medienagentur Potsdam geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Rechte aus offensichtlichen Mängeln nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Es besteht keine Prüfungspflicht seitens Werbe- & Medienagentur Potsdam hinsichtlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen sowie hinsichtlich beauftragter dritter Dienstleister. Der Auftraggeber erklärt in diesem Zusammenhang, an allen gelieferten Unterlagen und sonstigen Vorgaben alle bestehenden Rechte ordnungsgemäß erworben und Rechteinhaber vergütet zu haben und befugt zu sein, die Rechte an Werbe- & Medienagentur Potsdam im Rahmen der Leistungserbringung weiter zu übertragen. Das gilt auch für die vom Auftraggeber beauftragten (anderen) Dienstleister. Soweit Werbe- & Medienagentur Potsdam sich Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht, weil der Auftraggeber gegen seine vorstehenden Zusicherungen und Rechtegarantien verstoßen hat, verpflichtet sich dieser, Werbe- & Medienagentur Potsdam auf erstes Anfordern freizustellen. Dies umfasst angemessene Rechtsverteidigungs- und Verfolgungskosten. Die Haftung von Werbe- & Medienagentur Potsdam auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Werbe- & Medienagentur Potsdam beruhen, oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Schäden, die auf einem die wesentlichen Vertragspflichten schuldhaft verletzenden Verhalten von Werbe- & Medienagentur Potsdam basieren, dann ist aber die Haftung auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Werbe- & Medienagentur Potsdam haftet nach vorstehenden Maßgaben auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs, soweit eine Haftung für Schäden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist. Schäden, die eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit darstellen, unterliegen nicht der verkürzten Verjährungsfrist.

9. Vertraulichkeit, Ideen- und Konzeptschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Diese dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung (E-Mail ausreichend) Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weitergeleitet oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden. Sie verpflichten sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen. Vertrauliche Informationen werden ggf. nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachten Informationen, Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Eine Information gilt ferner als nicht vertraulich, wenn eine Partei eine Information von einem berechtigten Dritten erlangt hat, der mithin zur Weitergabe befugt war und die Parteien Informationen schriftlich von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen haben. „Berechtigte Personen“ sind neben den Parteien deren Organe und Mitarbeiter (angestellte und freie Mitarbeiter) sowie Erfüllungsgehilfen. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (z. B. Anwälte, Steuerberater). Die Vertraulichkeit geht über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus. Zu den vertraulichen Informationen zählen auch alle Präsentationen und Konzeptdetails. Es gehören auch ausdrücklich solche Informationen dazu, die nicht eine entsprechende Schöpfungshöhe nach UrhG oder Kennzeichenrecht aufweisen („Ideen- und Konzeptschutz“). Dem Auftraggeber ist es untersagt, Präsentationen und Konzeptdetails im Falle einer nicht zustande gekommenen Zusammenarbeit oder fehlenden Vergütung selbst zu nutzen oder Dritten eine Leistungsübernahme zu gestatten. Die Vertragsparteien werden nach Beendigung der Zusammenarbeit, vorbehaltlich der Regelung unter 7., nach Aufforderung der anderen Partei in Textform, Dokumente und Unterlagen (sowie Kopien), die vertrauliche Informationen verkörpern, zurückgeben bzw. Daten löschen. Andernfalls, ohne explizite Aufforderung, sind die Parteien berechtigt, vorbenannte Unterlagen und Dokumente zu zerstören oder Daten zu löschen. Hierüber ist auf Anfrage ein geeigneter Nachweis zu erbringen

10. Nennung, Referenzliste, Eigenwerbung

Der Auftraggeber gestattet, dass Werbe- & Medienagentur Potsdam einen Hinweis auf die Rechteinhaberschaft an die erbrachten Leistungen und Werke anbringen darf. Art und Umfang der Nennungsverpflichtung werden abgestimmt. Werbe- & Medienagentur Potsdam besitzt auch das Recht, nicht genannt zu werden. Werbe- & Medienagentur Potsdam darf den Auftraggeber ferner in einer Referenzliste führen und die Zusammenarbeit bewerben (z. B. Website). In diesem Zusammenhang darf Werbe- & Medienagentur Potsdam auch Ausschnitte ihrer Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zeitlich und örtlich unbeschränkt nutzen.

11. Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, einschließlich der Aufhebung der Textformklausel. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB (bzw. dem Einzelauftrag) ist der jeweils aktuelle Sitz von Werbe- & Medienagentur Potsdam. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

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